Arbeitsgericht Zürich: Ablauf, Fristen und Kosten 2026

Der Weg in Kürze

Wer im Kanton Zürich gegen den Arbeitgeber klagen will, geht nicht direkt ans Arbeitsgericht. Zuerst reichen Sie ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt ein, am Sitz der Firma oder an Ihrem Arbeitsort. Bis zu einem Streitwert von 30’000 Franken kostet das Verfahren keine Gerichtsgebühren. Scheitert die Schlichtung, haben Sie drei Monate Zeit für die Klage beim Arbeitsgericht Ihres Bezirks.

Das klingt einfacher, als es ist. Unterwegs zählt, welcher Brief zuerst kommt, welches Amt zuständig ist, welche Fristen Ihren Anspruch auslöschen, wo die 30’000 Franken eine Kante haben und wo Sie in Zürich kostenlos Rat bekommen. Wir gehen den Weg Schritt für Schritt durch, gestützt auf die Zivilprozessordnung (ZPO), das Obligationenrecht (OR), das Zürcher Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) und die Angaben der Zürcher Gerichte.

Schritt 1: Schriftlich fordern, bevor Sie klagen

Bevor ein Amt etwas tut, sollte Ihr Arbeitgeber schwarz auf weiss wissen, was Sie verlangen. Das ist keine Formalität: Viele Streitigkeiten enden hier, und wenn nicht, belegt der Brief später, dass Sie Ihren Anspruch rechtzeitig angemeldet haben.

Beim Lohn ist die Rechtslage klar. Er ist Ende jedes Monats fällig, wenn Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes sagen (Art. 323 OR). Bleibt er aus, ist die Firma spätestens mit Ihrer Mahnung im Verzug und schuldet Ihnen 5 Prozent Verzugszins im Jahr (Art. 102 und Art. 104 OR). Das Formular der Stadt Zürich für das Schlichtungsgesuch hat dafür sogar eine eigene Zeile. Der Kanton empfiehlt, ausstehende Löhne mit eingeschriebenem Brief zu mahnen, und zwar früh: Wer bei einem Konkurs der Firma auf die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenkasse hofft, muss seine Löhne laut Kanton Zürich spätestens nach etwa drei Monaten eingefordert haben.

Ein kurzer Brief genügt. Er nennt den Betrag, den Zeitraum und eine Frist:

Einschreiben Ausstehender Lohn für August und September 2026 Sehr geehrte Damen und Herren Meinen Lohn für August und September 2026 von je 5’400 Franken brutto habe ich nicht erhalten. Ich bitte Sie, mir die 10’800 Franken brutto abzüglich der üblichen Sozialabzüge bis 31. Oktober 2026 zu überweisen. Andernfalls reiche ich ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt ein. Freundliche Grüsse [Ort, Datum, Unterschrift]

Beim Arbeitszeugnis verlangen Sie das Zeugnis oder eine Korrektur schriftlich. Sie haben jederzeit Anspruch darauf, auch während der Stelle als Zwischenzeugnis (Art. 330a OR). Wollen Sie ein bestehendes Zeugnis ändern lassen, raten die Zürcher Gerichte, sich genau zu überlegen, welche Passagen anders lauten sollen, und einen eigenen Vorschlag zu schreiben. Den brauchen Sie später ohnehin, denn ins Schlichtungsgesuch gehört er als Beilage.

Bei einer Kündigung verlangen Sie zuerst die Begründung. Der Arbeitgeber muss sie schriftlich liefern, wenn Sie danach fragen (Art. 335 Abs. 2 OR). Halten Sie die Kündigung für missbräuchlich, braucht es zusätzlich eine schriftliche Einsprache mit Ihrer Unterschrift, die vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eintreffen muss. Für die Einsprache und für das Arbeitszeugnis haben die Zürcher Gerichte Musterbriefe online, die Sie mit einem Assistenten ausfüllen, speichern und ausdrucken.

Antwortet die Firma nicht oder lehnt sie ab, ist der nächste Schritt nicht das Gericht, sondern ein Amt in Ihrer Gemeinde.

Welches Friedensrichteramt ist zuständig?

Zuständig ist das Friedensrichteramt am Wohnsitz oder Sitz der Gegenpartei oder an dem Ort, an dem Sie gewöhnlich arbeiten (Art. 34 ZPO). Sie haben also die Wahl. Wer in Winterthur wohnt und in Zürich-Oerlikon für eine Firma mit Sitz in Zug arbeitet, kann in Zürich schlichten lassen statt in Zug. Auf diese Gerichtsstände können Sie als Angestellte oder Angestellter nicht im Voraus verzichten, auch nicht mit einer Klausel im Arbeitsvertrag (Art. 35 ZPO).

Im Kanton Zürich bildet jede politische Gemeinde einen Friedensrichterkreis, mehrere Gemeinden dürfen sich zusammenschliessen (§ 53 und 53a GOG). Ende 2025 gab es laut Obergericht 164 Friedensrichterämter. Die Stadt Zürich hat sechs, je eines für zwei Stadtkreise, zum Beispiel Kreise 4 und 5. Welches für eine Adresse zuständig ist, zeigt die Adresssuche der Stadt. Für den übrigen Kanton führt der Verband der Friedensrichtenden ein Ämterverzeichnis. Prüfen Sie im Handelsregister, wie die Firma genau heisst und wo sie ihren Sitz hat. Das Gesuch richtet sich gegen die Firma, nicht gegen Ihre Chefin.

Zwei Fälle laufen anders. Geht es um Diskriminierung wegen des Geschlechts, etwa beim Lohn, bei einer Beförderung oder bei sexueller Belästigung, ist die Paritätische Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz zuständig (§ 58 GOG). Es gibt sie einmal für den ganzen Kanton, administrativ gehört sie zum Bezirksgericht Zürich, und sie ist auch für Angestellte von Stadt und Kanton zuständig. Dort gibt es keine Gerichtskosten, egal wie hoch der Streitwert ist. Und wer bei Stadt oder Kanton mit einer Verfügung angestellt ist, steht in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Dafür sind Friedensrichter und Arbeitsgericht nicht zuständig. Was das für Lohn und Stufe bedeutet, steht in unserem Beitrag zu den Lohnklassen bei Kanton und Stadt.

Temporär oder über einen Vermittler angestellt

Wer über ein Temporärbüro arbeitet, hat für Ansprüche aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz einen zusätzlichen Ort zur Wahl: die Geschäftsniederlassung des Büros, mit dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben (Art. 34 Abs. 2 ZPO). Ihre Gegenpartei ist dann das Temporärbüro, nicht der Einsatzbetrieb. Auch diese Streitigkeiten landen am Arbeitsgericht (§ 20 GOG).

Steht fest, wo Sie hinmüssen, geht es ans Formular.

Das Schlichtungsgesuch: was hineingehört

Das Gesuch nennt die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand (Art. 202 ZPO). Das Rechtsbegehren ist der Satz, der sagt, was Sie wollen, in Franken oder als Handlung: «Die beklagte Partei sei zu verpflichten, mir 10’800 Franken brutto nebst 5 Prozent Zins seit 1. November 2026 zu bezahlen.» Der Zins läuft in diesem Beispiel ab dem Tag nach der Frist aus dem Mahnbrief. Eine lange Begründung braucht es nicht, ein paar Sätze reichen. Das Gesetz erlaubt auch, das Gesuch mündlich beim Amt zu Protokoll zu geben. Die Stadt Zürich verlangt auf ihrer Seite aber ein schriftliches Gesuch, und mit dem Formular sind Sie auf der sicheren Seite.

Am einfachsten ist das Formular der Stadt Zürich für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Es führt Zeile für Zeile durch die typischen Forderungen: Lohn bis zum Austritt, Lohn während der Kündigungsfrist, Entschädigung wegen fristloser oder missbräuchlicher Kündigung, Ferienlohn, Überstunden, Spesen, Provisionen. Auf der dritten Seite kreuzen Sie an, ob Sie ein Zeugnis, eine Zeugnisänderung oder eine Lohnabrechnung verlangen. Für Gemeinden ausserhalb der Stadt gibt es ein kantonales Formular mit demselben Zweck.

Legen Sie bei, was Ihre Forderung belegt: Arbeitsvertrag mit Reglementen, Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben, E-Mails, Ihre Aufstellung der Überstunden, Ihren Zeugnisentwurf. Das Gesuch und alle Beilagen reichen Sie mindestens doppelt ein, je ein Exemplar für das Amt und für jede Gegenpartei.

Wichtig ist der Streitwert, also der Wert all dessen, was Sie verlangen. Auch ein Zeugnis zählt: Die Zürcher Gerichte setzen für ein Arbeitszeugnis in der Regel einen Monatslohn an, für eine Zeugnisänderung einen halben und für eine Arbeitsbestätigung 500 Franken. Wer 7’000 Franken im Monat verdient, ausstehenden Lohn von 25’000 Franken einklagt und dazu ein Arbeitszeugnis verlangt, das die Firma nie ausgestellt hat, liegt also schon bei 32’000 Franken und damit über der Grenze. Warum das zählt, zeigt der Abschnitt zu den Kosten. Zuerst aber zur Verhandlung selbst.

Die Schlichtungsverhandlung: die meisten Fälle enden hier

Die Verhandlung findet innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs statt (Art. 203 ZPO), sie ist mündlich und nicht öffentlich. Beide Seiten müssen persönlich erscheinen. Sie dürfen eine Vertrauensperson oder eine Anwältin mitnehmen (Art. 204 ZPO). Die Firma darf eine Person schicken, die schriftlich ermächtigt ist, einen Vergleich abzuschliessen. Bleiben Sie selbst unentschuldigt fern, gilt Ihr Gesuch als zurückgezogen. Bleibt die Firma fern, geht das Verfahren weiter, als hätte man sich nicht geeinigt.

Die Friedensrichterin versucht, eine Lösung zu finden, mit der beide leben können. Gelingt das nicht, hat sie seit 2025 mehr Möglichkeiten. Bis zu einem Streitwert von 10’000 Franken kann sie einen Entscheidvorschlag machen (Art. 210 ZPO). Lehnt ihn keine Seite innert 20 Tagen schriftlich ab, wird er rechtskräftig wie ein Urteil, ohne dass jemand einen Grund nennen muss. Bis 2’000 Franken kann sie auf Ihren Antrag sogar selbst entscheiden (Art. 212 ZPO). Bleiben die Parteien uneins, stellt sie Ihnen die Klagebewilligung aus.

Wie oft es so weit kommt, zeigt der Rechenschaftsbericht des Obergerichts. 2025 haben die Zürcher Friedensrichterämter 6’998 Verfahren erledigt, 2’182 davon aus dem Arbeitsrecht. Über alle Rechtsgebiete gerechnet endete die Hälfte mit einer Einigung, einer Anerkennung oder einem Rückzug, und 82 Prozent waren innert drei Monaten erledigt.

Rasterdiagramm mit 100 Feldern zu Zürcher Schlichtungen 2025: 50 Einigung, Anerkennung oder Rückzug, 6 Entscheidvorschlag angenommen, 2 Entscheid, 9 Übrige, 16 Klagebewilligung verfallen, 17 Klage beim Gericht.
So endeten die 6’998 Verfahren, die die Zürcher Friedensrichterämter 2025 abgeschlossen haben, alle Rechtsgebiete zusammen. Quelle: Obergericht des Kantons Zürich, Rechenschaftsbericht 2025 und Detailbericht.

Nur 17 von 100 Fällen gingen danach ans Gericht. Diese Zahlen gelten für alle Rechtsgebiete zusammen, eine eigene Aufteilung für das Arbeitsrecht veröffentlicht das Obergericht nicht. Für Ihre Vorbereitung heisst das trotzdem: Kommen Sie mit einer Zahl, die Sie akzeptieren würden. Ein Vergleich vor dem Friedensrichter ist endgültig, und wer auf mehr hofft, muss das Risiko der nächsten Stufe tragen. Was dieses Risiko kostet, hängt fast nur an einer Zahl.

Was kostet ein Verfahren am Arbeitsgericht?

Bis zu einem Streitwert von 30’000 Franken erhebt weder das Friedensrichteramt noch das Arbeitsgericht Gerichtskosten (Art. 113 und 114 ZPO). Das ist der Teil, den fast alle kennen. Den Haken nennen die Zürcher Gerichte auf ihrer Seite zu den Prozesskosten selbst: Kostenlos heisst nur, dass das Gericht nichts für seine Arbeit verlangt. Wer verliert, muss der Gegenseite trotzdem eine Parteientschädigung zahlen, also deren Anwaltskosten. Nur im Schlichtungsverfahren gibt es keine Parteientschädigung.

Wie hoch sie ausfällt, regelt die Zürcher Anwaltsgebührenverordnung. Bei einem Streitwert von 20’000 Franken liegt die Grundgebühr bei 3’900 Franken, bei 30’000 Franken bei 5’000. Über 30’000 Franken kommt die Gerichtsgebühr hinzu, nach der Gebührenverordnung des Obergerichts 3’150 Franken plus 8 Prozent dessen, was über 20’000 Franken liegt. Bei 40’000 Franken sind das 4’750 Franken. Das Gericht darf bei beiden Beträgen nach Aufwand und Schwierigkeit abweichen, und die eigenen Anwaltskosten kommen dazu, falls Sie eine Anwältin beiziehen.

Balkengrafik der Kosten einer Niederlage nach Streitwert: bei 10000 Franken 2400, bei 20000 3900, bei 30000 5000, nur Anwalt der Gegenseite. Mit Gerichtsgebühr: bei 40000 Franken 10850, bei 60000 14250.
Grundgebühren für Gericht und Anwalt der Gegenseite, wenn Sie am Arbeitsgericht verlieren. Unsere Berechnung nach § 4 GebV OG und § 4 AnwGebV des Kantons Zürich.

Die Grafik zeigt die Kante. Zwischen 30’000 und 40’000 Franken Streitwert steigt das Risiko auf mehr als das Doppelte, von 5’000 auf 10’850 Franken. Liegt Ihr Streitwert knapp darüber, kann es sich lohnen, nur den Teil einzuklagen, den Sie gut belegen können. Über 30’000 Franken kann das Gericht zudem einen Kostenvorschuss verlangen.

Wer sich das nicht leisten kann, beantragt unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Klage nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Sie deckt die Gerichtskosten und, wenn nötig, eine Anwältin, die der Kanton bezahlt. Vor einem Punkt schützt sie aber nicht: Verlieren Sie, schulden Sie der Gegenseite die Parteientschädigung trotzdem (Art. 118 ZPO). Das Gesuch geht an das Bezirksgericht, die Gerichte haben dazu ein Merkblatt. Mit dem Kostenbild im Kopf lässt sich die nächste Stufe einschätzen.

Die Klage beim Arbeitsgericht des Bezirks

Mit der Klagebewilligung haben Sie drei Monate Zeit, die Klage beim Gericht einzureichen (Art. 209 ZPO). Die Stadt Zürich nennt auf ihrer Seite 90 Tage. Massgebend sind die drei Monate im Gesetz, und die beiden Rechnungen liegen je nach Monat ein oder zwei Tage auseinander. Warten Sie deshalb nicht bis zum letzten Tag. Ein eigenständiges Arbeitsgericht für den ganzen Kanton gibt es nicht: Jedes der zwölf Bezirksgerichte entscheidet als Arbeitsgericht über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 20 GOG). Das Arbeitsgericht Zürich für die Stadt sitzt beim Bezirksgericht an der Wengistrasse 30 im Kreis 4.

Bis 30’000 Franken entscheidet die Präsidentin oder der Präsident allein. Ab 15’000 Franken können Sie verlangen, dass der Fall vor das Kollegialgericht kommt, in dem je eine Vertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden mitentscheidet (§ 25 GOG). Über 30’000 Franken ist dieses Gericht immer zuständig.

Bis 30’000 Franken gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ZPO), und das ist für Laien gemacht. Die Klage muss nur die Parteien, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand nennen, eine Begründung ist nicht nötig (Art. 244 ZPO). Sie legen die Klagebewilligung und Ihre Unterlagen bei. Das Gericht fragt nach, wenn Angaben fehlen, und stellt den Sachverhalt in Arbeitssachen bis 30’000 Franken von Amtes wegen fest (Art. 247 ZPO). Sie müssen also kein Jurist sein. Belege brauchen Sie trotzdem: Ohne Stundenaufstellung keine Überstunden.

Vertreten lassen dürfen Sie sich von einer Anwältin. Im vereinfachten Verfahren darf Sie laut den Zürcher Gerichten auch eine angestellte Person des Arbeitnehmerverbands vertreten, dem Sie angehören, also etwa Ihrer Gewerkschaft. Das Urteil kommt oft zuerst ohne schriftliche Begründung. Verlangen Sie diese innert zehn Tagen, sonst verzichten Sie auf die Berufung (Art. 239 ZPO). Die Berufung beim Obergericht reichen Sie dann innert 30 Tagen ab Zustellung der Begründung ein, aber nur, wenn Ihre zuletzt gestellten Begehren vor dem Arbeitsgericht mindestens 10’000 Franken wert waren (Art. 308 und 311 ZPO). So weit kommen die wenigsten. Viel öfter scheitert ein Anspruch an einer Frist, die schon vorher abgelaufen ist.

Die Fristen, die Ihren Anspruch auslöschen

Die härteste Frist gilt bei einer missbräuchlichen Kündigung, etwa wenn Ihnen gekündigt wird, weil Sie Lohn verlangt haben. Hier gibt es zwei Fristen, und wer eine verpasst, verliert die Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen ganz (Art. 336a und 336b OR). Die schriftliche Einsprache muss beim Arbeitgeber eingetroffen sein, bevor die Kündigungsfrist endet. Danach müssen Sie innert 180 Tagen nach dem Ende der Stelle klagen. Als Klage zählt dabei schon das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt (Art. 62 und 64 ZPO), und laut den Zürcher Gerichten genügt es, wenn Sie es am letzten Tag der Post übergeben.

Zeitachse eines Beispiels: Kündigung am 28. Juli 2026 erhalten, Einsprache bis 30. September beim Arbeitgeber, Schlichtungsgesuch im Oktober, spätestens am 29. März 2027, danach drei Monate für die Klage.
Die Fristen bei einer missbräuchlichen Kündigung an einem Beispiel mit Kündigung auf Ende September 2026. Rot: Wer diese Termine verpasst, verliert den Anspruch. Unsere Darstellung nach OR und ZPO.

Rechnen Sie die 180 Tage ab dem Tag nach dem Ende der Stelle. Endet sie am 30. September 2026, ist der letzte Tag der 29. März 2027. Verlassen Sie sich nicht auf Gerichtsferien: Der Stillstand der Fristen über Ostern, im Sommer und über Weihnachten gilt im Schlichtungsverfahren nicht (Art. 145 ZPO).

Für Lohn bleibt mehr Zeit. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 OR). Achtung bei Saldoklauseln: Während der Stelle und einen Monat danach können Sie auf zwingende Ansprüche aus Gesetz oder Gesamtarbeitsvertrag nicht wirksam verzichten (Art. 341 OR). Eine Unterschrift unter «alle Ansprüche sind abgegolten» kurz vor dem Austritt hält deshalb nicht immer.

Kurz ist die Frist bei einem Konkurs. Den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen Sie spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses bei der Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem die Firma ihren Sitz hat. Sie deckt höchstens die vier Monate vor dem letzten Arbeitstag und einen Verdienst bis 12’350 Franken im Monat, so der Kanton. Für all das gibt es in Zürich Beratung, die nichts kostet.

Kostenlose Beratung in Zürich

Das Arbeitsgericht Zürich bietet eine kostenlose Rechtsauskunft an, wenn Sie in der Stadt arbeiten, wohnen oder Ihr Arbeitgeber dort seinen Sitz hat. Sie können montags von 8.30 bis 11 Uhr und mittwochs von 13.30 bis 16 Uhr an der Wengistrasse 30 vorbeigehen oder am Montagnachmittag, am Mittwochmorgen und am Freitag unter 058 111 60 06 anrufen. Eine Voranmeldung ist nicht möglich. Pro Gespräch gibt es etwa 15 Minuten, nur auf Deutsch, und nur solange noch kein Verfahren läuft. Das Gericht erklärt die Rechtslage und den Ablauf, beurteilt aber keine Prozessrisiken und füllt keine Formulare aus. Bringen Sie Vertrag, Lohnabrechnungen und Briefe mit.

Die anderen Bezirksgerichte haben eigene Auskünfte, Winterthur etwa telefonisch am Mittwoch von 14 bis 16 Uhr. Eine Übersicht nach Bezirk steht auf der Seite der Zürcher Gerichte. Weiter gibt es:

  • die Rechtsauskunft des Zürcher Anwaltsverbands und der Stadt Zürich an der Strassburgstrasse 9, mit 15 Minuten Orientierung bei einer Anwältin, abends von Montag bis Donnerstag, Termine am selben Tag
  • die kirchliche Beratungsstelle DFA mit kostenloser Rechtsberatung zu Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung
  • impuls mit einer kostenlosen Kurzberatung für Personen mit Wohnsitz in der Stadt Zürich
  • Ihre Gewerkschaft oder ein anderer Arbeitnehmerverband, falls Sie Mitglied sind, denn deren Angestellte dürfen Sie im vereinfachten Verfahren auch vertreten

Wer bei der Stadt oder beim Kanton angestellt ist, wendet sich an die Ombudsstelle der Stadt oder des Kantons. Die Liste dieser Stellen stammt vom Bezirksgericht Zürich selbst.

Was Sie jetzt tun

Legen Sie einen Ordner an, bevor Sie einen Brief schreiben: Vertrag, Lohnabrechnungen, die Kündigung mit dem Datum, an dem sie bei Ihnen ankam, E-Mails und eine Liste Ihrer Stunden. Rechnen Sie dann Ihre Fristen aus und tragen Sie sie in den Kalender ein, bei einer Kündigung zuerst das Ende der Kündigungsfrist. Danach fordern Sie schriftlich, was Ihnen zusteht, und setzen eine kurze Frist.

Kommt nichts, geht das Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt am Sitz der Firma oder an Ihrem Arbeitsort. Bis 30’000 Franken kostet Sie das nichts, und über alle Rechtsgebiete gerechnet endet die Hälfte der Fälle dort mit einer Einigung, einer Anerkennung oder einem Rückzug. Wer unsicher ist, ob sich der Schritt lohnt, ruft vorher die Rechtsauskunft des Gerichts an. Und wer schon eine neue Stelle sucht, findet in unserem Beitrag zu den Löhnen in Zürich die Zahlen, um das nächste Angebot einzuordnen.

Häufige Fragen

Darf mich der Arbeitgeber entlassen, weil ich meinen Lohn einfordere?
Eine solche Kündigung ist missbräuchlich, wenn Sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben geltend machen (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Rückgängig machen lässt sie sich nicht, das Gesetz sieht als Folge eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vor (Art. 336a OR). Dafür gelten die Einsprache vor Ende der Kündigungsfrist und die Frist von 180 Tagen wie bei jeder missbräuchlichen Kündigung.
Ich spreche wenig Deutsch. Kann ich trotzdem ans Friedensrichteramt?
Ja. Im Formular der Stadt Zürich kreuzen Sie an, ob Sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer brauchen, und geben die Sprache an. Die kostenlose Rechtsauskunft am Bezirksgericht Zürich findet dagegen nur auf Deutsch statt. Dorthin nehmen Sie am besten eine Person mit, die für Sie übersetzt.
Ich bin bei der Stadt oder beim Kanton Zürich angestellt. Gilt dieser Weg auch für mich?
Meist nicht. Wer mit einer Verfügung angestellt wurde, steht in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, und dafür sind weder das Arbeitsgericht noch dessen Rechtsauskunft zuständig. Erste Anlaufstelle ist die Ombudsstelle der Stadt oder des Kantons, die für Angestellte kostenlos ist. Eine Ausnahme ist Diskriminierung wegen des Geschlechts: Dafür ist die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz auch bei Stadt und Kanton zuständig.
Muss ich den Arbeitgeber zuerst betreiben?
Nein, für das Schlichtungsgesuch braucht es keine Betreibung. Haben Sie schon betrieben, legen Sie eine Kopie des Zahlungsbefehls bei. Ist die Firma zahlungsunfähig, ist eine Betreibung bis zur Pfändung aber einer der Wege zur Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenkasse.

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