Mindestlohn Zürich: 23.90 Franken, für wen und ab wann

Was heute gilt

Der Mindestlohn in der Stadt Zürich beträgt 23.90 Franken brutto pro Stunde, in Winterthur 23 Franken. Seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2026 sind beide Regeln gültig. In Kraft sind sie aber noch nicht: Den Starttermin legt der Stadtrat fest, und Zürich will ihn mindestens sechs Monate im Voraus bekanntgeben.

Bis zum Start ändert sich an Ihrem Lohn also nichts. Es lohnt sich trotzdem, die Regeln jetzt zu kennen. Die Stadt Zürich hat im September 2026 gesagt, wie sie einige Fälle auslegt, etwa Studierende mit Matura oder Pensionierte mit Nebenjob. Und in Bern liegt ein Bundesgesetz, das den Mindestlohn für ganze Branchen aushebeln könnte, bevor er überhaupt gilt. Wir stützen uns auf die Verordnungen der beiden Städte, die Urteile des Bundesgerichts und die Antworten des Stadtrats.

Gilt der Mindestlohn in Zürich schon?

Nein. Die Verordnung ist gültig, aber der Stadtrat hat sie noch nicht in Kraft gesetzt. Das muss er ausdrücklich tun, so steht es in ihrem letzten Artikel. Die Stadt schreibt auf ihrer Seite zum Mindestlohn, es sei noch offen, wann das geschieht.

Ausschnitt der Seite der Stadt Zürich: Es ist noch offen, wann der Mindestlohn in Kraft tritt, die Stadt informiert mindestens ein halbes Jahr vorher. Der Mindestlohn beträgt brutto 23.90 Franken pro Stunde und wird jährlich überprüft
Die Antworten der Stadt Zürich zu Start, Zweck und Höhe des Mindestlohns. Quelle: stadt-zuerich.ch, gelesen am 20. Oktober 2026.

Wichtig ist der zweite Satz der Antwort: Die Stadt informiert mit einem Vorlauf von mindestens einem halben Jahr. Bis Mitte Oktober 2026 hatte sie kein Datum genannt. Selbst bei einer Ankündigung im Herbst 2026 läge der Start also frühestens im Frühling 2027. Arbeitgeber haben damit Zeit, ihre Löhne anzupassen, und Sie haben Zeit, Ihren eigenen Stundenlohn auszurechnen.

Die Stadt arbeitet derzeit an den Ausführungsbestimmungen, also an den Detailregeln, die neben der Verordnung gelten werden. Dazu gehört auch der Zeitplan. In Winterthur ist es ähnlich: Die Stadt erarbeitet laut ihrer Seite zum Mindestlohn die Verordnung mit den Details und schreibt, bis dahin ändere sich für Arbeitgebende und Arbeitnehmende nichts. Dass es so lange dauert, hat mit einem Rechtsstreit zu tun, der drei Jahre lief.

Was das Bundesgericht entschieden hat

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Zürcher Gemeinden einen eigenen Mindestlohn festlegen dürfen. Der Weg dahin war lang. Die Initiative «Ein Lohn zum Leben» wurde am 10. November 2020 in Zürich, Winterthur und Kloten eingereicht. In Zürich beschloss der Gemeinderat, das Stadtparlament, am 1. März 2023 einen Gegenvorschlag mit 23.90 Franken statt der verlangten 23. Am 18. Juni 2023 stimmte die Stadt mit 75’170 zu 33’099 Stimmen zu, das sind 69,43 Prozent. Winterthur sagte am selben Tag mit 65,52 Prozent Ja.

Ein Verband, dessen Name im Urteil nicht genannt wird, hatte schon im April 2023 Rekurs eingelegt. Der Bezirksrat wies ihn ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gab dem Verband am 17. September 2024 recht und hob die Verordnung auf: Für einen Mindestlohn fehle den Gemeinden die Grundlage im kantonalen Recht. Eine Minderheit der Richter sah das schon damals anders. Am selben Tag fiel das gleiche Urteil gegen Winterthur.

Beide Städte zogen weiter, und das Bundesgericht hiess ihre Beschwerden gut. Im Urteil 2C_28/2025 hält es fest, dass eine Gemeinde für eine neue öffentliche Aufgabe keine ausdrückliche Grundlage in der Kantonsverfassung braucht. Die Zürcher Gemeinden hätten eine sehr weitgehende Autonomie. Zudem verpflichte die Verfassung Bund, Kanton und Gemeinden zum Ziel, dass Erwerbsfähige von ihrer Arbeit leben können. Dass ein Mindestlohn mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist, war nicht mehr umstritten. Das hatte schon das Verwaltungsgericht so gesehen, gestützt auf frühere Urteile zu Neuenburg und zum Tessin.

Die Folge steht im Urteil selbst: Die Verordnung vom 1. März 2023 «lebt wieder auf», und es bleibt dem Stadtrat überlassen, sie in Kraft zu setzen. Der Verband trägt die Gerichtskosten von 5’000 Franken. Für Winterthur gilt dasselbe im Urteil 2C_30/2025. Beide Urteile sind auf den 12. Mai 2026 datiert, öffentlich wurden sie mit der Medienmitteilung des Bundesgerichts am 10. Juni 2026. Deshalb tauchen in vielen Berichten beide Daten auf. Offen bleibt damit vor allem die Frage, wen der Mindestlohn genau erfasst.

Wer den Mindestlohn bekommt

Der Mindestlohn gilt für alle, die ihre Arbeit mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt Zürich verrichten. Massgebend ist nach dem Wortlaut der Ort der Arbeit, nicht Ihr Wohnort und nicht der Sitz der Firma. Wer in Winterthur wohnt und in einem Zürcher Hotel arbeitet, fällt darunter. Wer in Zürich wohnt und in Schlieren putzt, nicht.

Diagramm mit vier Fragen: Arbeiten Sie mehrheitlich in der Stadt Zürich? Lehre, Praktikum, Integrationsprogramm oder Familienbetrieb? Unter 25 ohne Abschluss der Sekundarstufe II? Beim Kanton oder Bund angestellt? Sonst gelten 23.90 Franken
So prüfen Sie, ob der Zürcher Mindestlohn für Sie gilt. Unsere Darstellung nach Art. 2 der Verordnung über den Mindestlohn und der Antwort des Stadtrats vom 9. September 2026.

Die Regel gilt in allen Branchen, auch dort, wo ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder ein Normalarbeitsvertrag (NAV) eigene Mindestlöhne festlegt. Das steht so in der Abstimmungszeitung von 2023. Ein GAV ist ein Vertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern für eine ganze Branche, ein NAV eine Regel, die der Staat für eine Branche ohne GAV erlässt. Liegt deren Mindestlohn tiefer, gilt in der Stadt der höhere Betrag.

Wen das betrifft, hat die Stadt vor der Abstimmung geschätzt. Von rund 385’000 Personen, die in der Stadt arbeiten, verdienten damals etwa 16’800 weniger als 23 Franken pro Stunde, rund vier Prozent. Zwei Drittel davon waren Frauen. Viele arbeiteten in der Gebäudebetreuung, im Gartenbau, in der Gastronomie und im Detailhandel.

Im September 2026 hat der Stadtrat einige Fälle geklärt, in seiner Antwort auf eine Anfrage aus dem Gemeinderat. Pensionierte mit Nebenjob haben grundsätzlich Anspruch, denn die Verordnung kennt keine Altersgrenze nach oben. Wer für die Stadt selbst Leistungen erbringt, etwa als Angestellter einer beauftragten Firma, fällt ebenfalls darunter, wenn die Arbeit innerhalb der Stadtgrenze geschieht. Und Fahrerinnen und Fahrer von Plattformen haben Anspruch, wenn sie rechtlich als Angestellte gelten.

Die Ausnahmen

Sechs Gruppen nimmt die Verordnung ausdrücklich aus:

  • Praktika mit Ausbildungscharakter, höchstens zwölf Monate lang
  • Lernende in anerkannten Lehrbetrieben
  • Familienmitglieder in Familienbetrieben
  • Teilnehmende an Programmen der beruflichen und sozialen Integration
  • Personen unter 25 ohne mindestens ein eidgenössisches Berufsattest (EBA)
  • Angestellte von Kanton und Bund, für die deren eigenes Personalrecht gilt

Die Ausnahme für unter 25-Jährige ist enger, als sie klingt. Der Stadtrat zählt jeden Abschluss der Sekundarstufe II, also auch eine Lehre mit EFZ oder die gymnasiale Matura. Eine 20-jährige Studentin mit Matura, die nebenher im Café arbeitet, hat damit Anspruch auf 23.90 Franken. Ein 19-Jähriger ohne Abschluss im selben Café nicht. Die Idee dahinter: Ein Aushilfsjob soll nicht attraktiver sein als eine Lehre. Bei Praktika will die Stadt prüfen, ob der Ausbildungscharakter belegt ist, damit ein Praktikum nicht als billige Stelle dient.

Weitere Ausnahmen kann der Stadtrat beschliessen. Er prüft derzeit solche für Tagesfamilien, für Nebenerwerbe, für Menschen mit einer Beeinträchtigung und für bezahlte Arbeit mit freiwilligem Charakter, etwa in Kirchgemeinden. Entschieden ist davon nichts. Zudem kann er Betrieben, die nachweislich in finanziellen Schwierigkeiten sind, auf Antrag zwei Jahre Aufschub gewähren. Ob das Ihren Arbeitgeber betrifft, erfahren Sie also erst nach dem Start. Was der Betrag im Portemonnaie bedeutet, lässt sich dagegen schon heute rechnen.

Was 23.90 Franken im Monat bedeuten

Bei einer Vollzeitstelle mit 42 Stunden pro Woche entsprechen 23.90 Franken mindestens 4’349.80 Franken brutto im Monat, zwölfmal im Jahr. Die Rechnung ist einfach: Stundenlohn mal Wochenstunden mal 52 Wochen, geteilt durch 12. Zahlt Ihr Arbeitgeber einen 13. Monatslohn, darf er ihn laut Stadt einrechnen. Dann genügt ein tieferer Monatslohn:

Stunden pro Woche Mindestens pro Monat, 12-mal Mindestens pro Monat, 13-mal
40 4’142.67 Fr. 3’824.00 Fr.
41 4’246.23 Fr. 3’919.60 Fr.
42 4’349.80 Fr. 4’015.20 Fr.

Alle Beträge sind brutto. Von ihnen gehen noch AHV, Pensionskasse und allenfalls die Quellensteuer ab. Als Lohn zählt laut Verordnung der massgebende Lohn nach AHV-Recht. Ferien und Feiertage sind nicht eingerechnet. Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt dafür Zuschläge obendrauf: für die Ferien 8,33 Prozent bei vier Wochen, 10,64 Prozent bei fünf Wochen, dazu einen eigenen Zuschlag für bezahlte Feiertage, nach der Tabelle im Merkblatt des SECO. Aus 23.90 Franken werden so mit vier Wochen Ferien 25.89 Franken pro Stunde, noch ohne Feiertage.

Wer mehr bekäme

Am deutlichsten zeigt sich der Unterschied in Branchen, deren GAV oder NAV unter 23.90 Franken liegt. Im Gastgewerbe beträgt der Mindestlohn nach dem L-GAV 2026 für Angestellte ohne Berufsausbildung 3’713 Franken im Monat, dazu ein voller 13. Monatslohn. Bei 42 Stunden pro Woche, der Regel im L-GAV, sind das nach unserer Rechnung 22.10 Franken pro Stunde. Kleinbetriebe dürfen bis 45 Stunden verlangen, dann liegt der Stundenlohn noch tiefer. Mit dem städtischen Mindestlohn wären es mindestens 4’015.20 Franken, 13-mal im Jahr: 302.20 Franken mehr pro Monat, 3’928.60 Franken mehr im Jahr. Wer eine zweijährige Lehre mit EBA hat, liegt im L-GAV mit 4’070 Franken bei 42 Stunden schon heute darüber.

Balkengrafik der Mindestlöhne pro Stunde: Stadt Zürich 23.90, Winterthur 23.00, L-GAV mit EBA 24.23, L-GAV ohne Ausbildung 22.10, Privathaushalt mit EFZ 24.55, mit EBA oder 4 Jahren Praxis 22.30, ohne Ausbildung 20.35
Die beiden Stadtmindestlöhne neben den Mindestlöhnen 2026 im Gastgewerbe und in Privathaushalten, pro Stunde. Unsere Umrechnung; Quellen: Verordnungen der Städte, L-GAV Art. 10, SECO.

Noch grösser ist der Abstand in Privathaushalten. Wer in einem Zürcher Privathaushalt putzt, wäscht oder kocht, im Schnitt mindestens fünf Stunden pro Woche beim selben Haushalt, fällt heute unter den NAV Hauswirtschaft des Bundes. Tagesmütter und Babysitter nimmt er aus. Er verlangt 2026 für Angestellte ohne Ausbildung 20.35 Franken pro Stunde, mit EBA oder vier Jahren Erfahrung 22.30. Auch ein Privathaushalt ist ein Arbeitgeber. Mit dem städtischen Mindestlohn stiege die Untergrenze für diese Arbeit auf 23.90 Franken. Ob es dabei für Tagesfamilien eine Ausnahme gibt, prüft die Stadt noch. Wie hoch Löhne in Zürich im Mittel liegen, zeigt unser Beitrag zum Lohn in Zürich. Für Winterthur gelten dagegen einige eigene Regeln.

Zürich und Winterthur im Vergleich

Die beiden Städte haben verschiedene Verordnungen, auch wenn sie auf dieselbe Initiative zurückgehen. Zürich hat einen Gegenvorschlag angenommen, den der Gemeinderat von 23 auf 23.90 Franken angehoben hatte, Winterthur die Initiative selbst. Die wichtigsten Unterschiede stehen in den Urteilen des Bundesgerichts, die beide Texte im Wortlaut wiedergeben:

Punkt Zürich Winterthur
Betrag 23.90 Fr. pro Stunde 23 Fr. pro Stunde
Wer Arbeit mehrheitlich in der Stadt Beschäftigung in der Stadt
Unter 25 ohne Abschluss ausgenommen nicht ausgenommen
Ferienjob unter 18 nicht eigens geregelt ausgenommen
Anpassung ab 2,5 Prozent seit Januar 2024 jährlich seit November 2019
GAV-Branchen gelten sofort ein Jahr Zeit zur Anpassung

In beiden Städten gelten Praktika bis zwölf Monate, Lernende und Familienmitglieder im Familienbetrieb als Ausnahmen. Beide schliessen Arbeitgeber, die schwer oder wiederholt gegen die Regeln verstossen, für ein bis fünf Jahre von öffentlichen Ausschreibungen aus. Am meisten Folgen hat die Zeile mit der Anpassung, denn sie entscheidet, ob es beim Start überhaupt noch 23.90 oder 23 Franken sind.

Wann der Betrag steigt

In Zürich steigt der Mindestlohn nicht automatisch jedes Jahr. Die Verordnung sieht vor, dass der Stadtrat ihn jährlich überprüft. Er rechnet das Mittel aus Teuerung und Lohnentwicklung und erhöht den Betrag auf den 1. Januar, sobald dieses Mittel seit Januar 2024 zusammen mehr als 2,5 Prozent beträgt. Erst dann gibt es einen Sprung.

Wie nahe diese Schwelle ist, lässt sich grob abschätzen. Das Bundesamt für Statistik meldet für 2024 eine Teuerung von 1,1 Prozent und ein Plus der Nominallöhne von 1,8 Prozent, für 2025 0,2 und 1,8 Prozent. Zählt man die Jahresmittel einfach zusammen, 1,45 und 1,0 Prozent, kommt man auf rund 2,45 Prozent, knapp unter der Schwelle. Das ist aber nur eine grobe Rechnung von uns. Die Verordnung nimmt den Indexstand von Januar 2024 als Basis, und die Lohnentwicklung meldet das Bundesamt nur als Jahreswert. Wie die Stadt das zusammenrechnet, hat sie nicht veröffentlicht. Ob der Betrag beim Start noch 23.90 Franken beträgt, ist deshalb offen.

Winterthur passt seinen Betrag dagegen jedes Jahr an, sobald das Mittel positiv ist, gerechnet ab November 2019. Seither sind Preise und Löhne gestiegen. Zählt die Stadt diese Jahre beim Start mit, liegt der Betrag über 23 Franken. Eine Zahl hat die Stadt noch nicht genannt. Ebenfalls offen ist, wer am Ende kontrolliert, ob die Löhne bezahlt werden.

Wer kontrolliert, und warum es keine tripartite Kommission gibt

Die Kontrollen macht eine Stelle, die der Stadtrat bestimmt. Er darf sie an Dritte vergeben, aber nicht an eine Stelle, die mehrheitlich von Gewerkschaften oder mehrheitlich von Arbeitgeberverbänden besetzt ist. Eine tripartite Kommission aus Stadt, Arbeitgebern und Gewerkschaften ist in Zürich bewusst nicht vorgesehen. Der Stadtrat hat in seiner Mitteilung zum Gegenvorschlag 2022 darauf verzichtet. Stattdessen will er die Sozialpartner in einer beratenden Kommission einbeziehen.

Die Kontrollen laufen als Stichproben. Die Kontrollstelle darf die Arbeitsräume betreten und alle nötigen Unterlagen verlangen. Findet sie einen Verstoss, teilt sie ihn dem Arbeitgeber und den betroffenen Angestellten mit. Beide haben 30 Tage Zeit für eine schriftliche Stellungnahme, danach geht ein Bericht an die Strafverfolgungsbehörde. Wer gegen die Verordnung verstösst, wird gebüsst, und die Stadt kann ihm die Kosten der Kontrolle verrechnen.

Ihren Lohn holt Ihnen die Kontrollstelle allerdings nicht zurück. Eine Busse geht an die Stadt. Die Differenz zum Mindestlohn müssen Sie selbst beim Arbeitgeber einfordern, notfalls vor Gericht. Wie das in Zürich abläuft und was es kostet, erklären wir im Beitrag zum Streit mit dem Arbeitgeber. Ob es überhaupt so weit kommt, hängt für manche Branchen aber an einer Abstimmung auf Bundesebene.

Das Bundesgesetz, das den Mindestlohn aushebeln könnte

Das Parlament hat am 19. Juni 2026 eine Änderung des Gesetzes über allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge beschlossen. Allgemeinverbindlich heisst: Der Bund hat den GAV auf alle Firmen einer Branche ausgedehnt, auch auf solche, die ihn nicht unterschrieben haben. Neu sollen die Mindestlöhne eines solchen GAV dem kantonalen Recht vorgehen, auch wenn sie tiefer sind.

Das betrifft auch die Städte. Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft ausdrücklich, dass «kantonales Recht» auch die Mindestlöhne der Gemeinden umfasst. Der Bundesrat selbst lehnte die Vorlage ab, das Parlament hat sie trotzdem verabschiedet. Für das Gastgewerbe mit seinem allgemeinverbindlichen L-GAV hiesse das: In Zürcher Restaurants gälte für Angestellte ohne Ausbildung der GAV-Lohn von umgerechnet 22.10 Franken statt 23.90. Für Privathaushalte änderte sich nichts, denn der NAV Hauswirtschaft ist kein GAV.

Eine Übergangsregel schützt Mindestlöhne, die bereits gelten: Sie bleiben in der Höhe vom Tag des Inkrafttretens bestehen, bis der GAV sie überholt. Nach dem Wortlaut kommt es dabei darauf an, ob der Mindestlohn beim Inkrafttreten des Gesetzes schon angewendet wird. Für Zürich und Winterthur entscheidet also auch die Reihenfolge: Gilt der Stadtmindestlohn vorher, bleibt er in GAV-Branchen eingefroren. Gilt er erst danach, greift nach dem Wortlaut der GAV. Die Übergangsregel spricht zudem nur von Kantonen. Wie Gerichte das für Städte auslegen würden, ist offen.

In Kraft ist die Änderung nicht. Gewerkschaften, SP und Grüne haben laut SRF am 7. Oktober 2026 über 100’000 Unterschriften für ein Referendum eingereicht, nötig sind 50’000. Erklärt die Bundeskanzlei das Referendum für zustande gekommen, entscheidet das Volk. SRF erwartet die Abstimmung Ende Februar oder Anfang Juni 2027. Sagt das Volk Nein, bleibt alles, wie das Bundesgericht es entschieden hat.

Was Sie jetzt tun können

Rechnen Sie Ihren heutigen Stundenlohn aus, damit Sie beim Start wissen, ob Sie betroffen sind. Nehmen Sie Ihren Jahreslohn mit 13. Monatslohn, teilen Sie ihn durch Ihre Wochenstunden mal 52. Wer im Stundenlohn arbeitet, nimmt den Betrag ohne Ferienzuschlag. Liegt das Ergebnis unter 23.90 Franken und arbeiten Sie mehrheitlich in der Stadt, haben Sie ab dem Start Anspruch auf mehr, ausser Sie fallen unter eine Ausnahme.

Bewahren Sie Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen auf, denn darauf stützt sich jede spätere Forderung. Einfordern können Sie heute noch nichts. Wenn die Stadt den Termin ankündigt, bleiben mindestens sechs Monate, um mit Ihrem Arbeitgeber zu reden. Ein Satz dafür könnte so lauten:

Die Stadt Zürich setzt den Mindestlohn von 23.90 Franken pro Stunde auf den angekündigten Termin in Kraft. Mein Lohn entspricht heute umgerechnet 22.10 Franken pro Stunde. Ich bitte Sie, ihn ab diesem Termin auf mindestens 23.90 Franken anzuheben, und um eine kurze schriftliche Bestätigung.

Und wenn Sie ohnehin eine neue Stelle suchen, achten Sie auf den Arbeitsort. Eine Stelle in der Stadt fällt nach dem Start unter den Mindestlohn, dieselbe Stelle in einer Nachbargemeinde nicht. Offene Stellen finden Sie bei uns nach Bereich, etwa im Gastgewerbe, in Teilzeit oder als temporäre Einsätze.

Häufige Fragen

Gilt der Mindestlohn auch bei Teilzeit und im Stundenlohn?
Ja. Der Mindestlohn ist ein Stundenlohn und gilt für jedes Pensum. Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt Ferien und Feiertage zusätzlich als Zuschlag: für vier Wochen Ferien sind das 8,33 Prozent, für bezahlte Feiertage kommt ein eigener Zuschlag dazu. Die 23.90 Franken sind also die Untergrenze vor diesen Zuschlägen.
Gilt der Mindestlohn auch für Temporärangestellte?
Die Verordnung der Stadt nimmt Temporärarbeit nicht aus. Sie stellt darauf ab, wo jemand arbeitet: Wer über ein Personalbüro mehrheitlich in der Stadt Zürich eingesetzt wird, fällt nach dem Wortlaut darunter. Ob die Ausführungsbestimmungen dazu etwas präzisieren, ist noch offen.
Bekomme ich den Mindestlohn rückwirkend ab der Abstimmung von 2023?
Nein. Die Verordnung gilt ab dem Tag, an dem der Stadtrat sie in Kraft setzt, und enthält keine Regel für die Zeit davor. Bis dahin schuldet Ihnen der Arbeitgeber, was im Arbeitsvertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag oder in einem Normalarbeitsvertrag steht.
Gibt es den Mindestlohn auch in anderen Gemeinden im Kanton Zürich?
Bisher nicht. Das Bundesgericht hält fest, dass die Zürcher Gemeinden genug Spielraum haben, um einen Mindestlohn zu erlassen. In Kloten haben die Stimmberechtigten dieselbe Initiative aber Ende 2021 abgelehnt. Wer in Dübendorf, Uster oder Dietikon arbeitet, hat also keinen kommunalen Mindestlohn.

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